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Wir sind über 20 Jahre in der Kältetechnik und Klimatechnik tätig und haben unsere Kompetenz auf diese Schwerpunkte konzentriert: Transportkälteanlagen, Fahrzeugklimaanlagen für Sonderfahrzeuge, stationäre Kälteanlagen, Kühlräume und Klimatechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stay Cool GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen an den Besteller werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

  2. Diese AGB gelten nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen und Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

  3. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Die Vertragsparteien werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebot / Bestellung / Auftragserteilung

  1. Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend.

  2. Ist die Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so sind wir berechtigt, dieses inner- halb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann durch Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung oder Leistung erfolgen. Wir sind auch berechtigt, die Auftragsbestätigung zugleich mit der Rechnung zu erklären. Im Falle der Beauftragung mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten können wir die Annahme auch durch Erstellung einer Arbeitskarte erklären.

  3. Die uns vom Besteller vor Auftragserteilung übergebenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle und dgl. sind verbindliche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung des Ange- botes. Nachträgliche Änderungen durch den Besteller sind als Änderungen der Bestellung oder des Auftrags nur dann für uns bindend, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen.

  4. Unsere Auftragsbestätigung enthält die abschließende und umfassende Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistung, insbesondere ist sie Grundlage der technischen und kaufmännischen Leistungsmerkmale und Bedingungen sowie der Einsatzund Sicherheitsbestimmungen.

  5. Wir behalten uns vor, Leistungen, die wir zur Erstellung eines Kostenvoranschlags über Montage oder Reparatur (außerhalb der Gewährleistung) erbringen, gesondert zu berechnen.

§ 3 Unterlagen / Muster / Zeichnungen

  1. Soweit wir unseren Angeboten Zeichnungen, Spezifikationen, Modelle oder sonstige Unterlagen beifügen, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte hieran vor, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.

  2. Der Besteller steht dafür ein, dass die im Rahmen oder anlässlich des Auftrags von uns gefertigten Berichte, Pläne, Konzepte, Zeichnungen, Aufstellungen, Analysen und Berechnungen nur für seine eigenen und die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwandt und nicht weiter als vertraglich vorgesehenen Dritten bekannt oder publiziert werden.

  3. Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.

  4. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich.

§ 4 Termine / Lieferungen

  1. Der Besteller hat sämtliche für die termingerechte Auftragsdurchführung erforderlichen Beistellungen von Informationen und/oder Material rechtzeitig zu veranlassen. Unsere Verpflichtung zur Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere seiner Mitwirkungs- und Beistellungspflichten, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit dem Abschluss des Vertrages; sie beginnt jedoch nicht vor völliger Auftragsklarheit, der Abklärung aller technischen Fragen und der Einigung über die Ausführungsart.

  3. Die Einhaltung und Erfüllung unsere Liefer- und Leistungspflichten setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung an uns voraus.

  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ bzw- „ab Lager“ vereinbart. Als Lieferung „ab Werk“ oder „ab Lager“ gilt auch die Lieferung von einem Werk oder Lager außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, jedoch innerhalb der Europäischen Union. Wird eine Lieferung anders als „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, so ist der Besteller zur rechtzeitigen Durchführung notwendiger Vorarbeiten und Vorbereitungen verpflichtet, die die vereinbarte Art des Versandes sicherstellen.

  5. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

  6. Wird die Lieferung oder Leistung durch uns nicht termingerecht ausgeführt, so hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen, bevor er weitere ihm zustehende Rechte, insbesondere den Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs, geltend macht. Dies gilt nicht, sofern ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wurde.

  7. Für Schäden aufgrund Liefer- und Leistungsverzug haften wir nur, wenn eine entsprechende Nachfrist eingeräumt wird und wir vor der endgültigen Lieferung vom Besteller schriftlich in Verzug gesetzt und über die Haftungsansprüche und ihre mögliche Höhe informiert worden sind. Die Haftung ist dabei auf 0,5 % vom Verzug betroffenen des Liefer- und Leistungswertes pro vollendete Woche Verzug, maximal jedoch auf 5 % des vom Verzug betroffenen Liefer- und Leistungswertes begrenzt. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Verzugs beim Besteller kein oder ein geringerer als der vom Besteller geltend gemachte Schaden eingetreten ist. Es gilt eine Haftungsbeschränkung gemäß § 12.

§ 5 Verpackung

Wir verpacken die Ware nach jeweiligem Ermessen in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Bestellers.

§ 6 Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

  1. Der Versand und Transport erfolgt, soweit nicht anderes vereinbart ist, für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen, im Regelfall auf dem günstigsten Transportweg.

  2. Die Gefahr für die Lieferung geht auf den Besteller spätestens mit Absendung, sowie auch dann über, sobald die Ware versandbereit steht, aber ohne unser Verschulden nicht versandt werden kann. Die Gefahr für die Lieferung geht auch dann mit Absendung auf den Besteller über, wenn die Versendung mit unseren eigenen Transportmitteln oder von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt oder wenn wir die Frachtkosten tragen.

  3. Wir werden die Lieferung durch eine Transportversicherung nur eindecken, sofern der Besteller dies ausdrücklich wünscht und die insoweit anfallenden Kosten trägt.

  4. Kommt der Besteller mit seiner Pflicht zur Abholung oder Abnahme der Ware in Verzug oder ruft er versandbereite Ware nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums ab, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Bestellers nach billigem Ermessen einzulagern und als geliefert in Rechnung stellen. Gerät der Besteller in Verzug der Abnahme, der Abholung oder des Abrufs, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf ihn über. Darüber hinaus haben wir in diesem Fall gegen den Besteller einen Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Warenwertes je angefangenen Monat, höchstens jedoch 15 % des Liefer- und Leistungswertes, sofern nicht die tatsächlichen Kosten der Einlagerung höher sind. Holt der Besteller versandbereit gemeldete Ware nicht vereinbarungsgemäß ab oder unterlässt er den Abruf innerhalb des vereinbarten Zeitraums, sind wir berechtigt, dem Besteller für die Vornahme seiner Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen, nach deren erfolg-losem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und einen unserer Leistung entsprechenden Teil der Vergütung zu verlan-gen. Die uns nach dem Gesetz zustehenden weiteren Rechte und Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug, bleiben unberührt.

§ 7 Preise, Zahlungen

  1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, diegesondert in Rechnung gestellt wird. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

  2. Bei Aufträgen mit einer Liefer- oder Leistungszeit von mehr als zwei Monaten behalten wir uns vor, wenn sich nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis-änderungen ergeben, die vereinbarten Preise angemessen entsprechend den Kostenänderungen anzupassen. Auf Verlangen des Bestellers werden wir die Kostenerhöhungen nachweisen.

  3. Rechnungen sind vom Besteller, sofern nichts anderes vereinbart ist, jeweils 10 Tage nach Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) ohne Abzüge zu zahlen. Zahlt der Besteller bis dahin nicht, tritt Zahlungsverzug ein.

  4. Im Falle eines Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins sowie weitere, uns nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche geltend zu machen.

  5. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug des Bestellers hinsichtlich früherer Lieferungen,bekannt, die nach pflichtgemäßen Ermessen darauf schließen lassen, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, so sind wir berechtigt, ausstehende Zahlungen sofort fällig zu stellen und die eigene Leistung zu verweigern, bis die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wird nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist die Zahlung bewirkt oder die Sicherheit gestellt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Bereits erfolgte Teillieferungen sind, unabhängig von einem Rücktritt, sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Ansprüche bleibt uns vorbehalten.

  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Liefergegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

  2. Alle Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Werten der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Haupt-sache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

  3. Der Besteller und wir erklären, dass die von uns gelieferten und montierten Maschinen, Aggregate und Einrichtungen nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs oder des Gebäudes werden, sondern sie von diesem ohne Beschädi-gung oder Veränderung der Substanz getrennt werden können.

  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

  5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Besteller. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten gerichtlichen Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden kann.

  6. Bei vertragswidrigem Verhalten und schuldhafter Verletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Rück-gabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung bleiben unberührt. Wir sind auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir berechtigt, den Bestand und den Zustand der Vorbehaltsware aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, die Räumlichkeiten zu betreten und die von uns gelieferte Ware von den Fahrzeugen bzw. Gebäuden ab- bzw. auszu-bauen oder in sonstiger Weise ordnungsgemäß zu trennen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Besteller.

  7. Über steigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 9 Montage, Reparaturen, Wartung

  1. Unsere Montage, Reparatur- und Wartungsarbeiten führen wir handwerksgerecht aus. Notwendige oder zweckmäßige Abweichungen von unserem Angebot behalten wir uns vor. Eine Garantie für den Reparatur- oder Wartungserfolg an gebrauchten und außerhalb einer Garantie stehenden Maschinen und Aggregaten übernehmen wir nicht.

  2. Ausgebaute und ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen für Arbeiten, die auf Wunsch des Bestellers durch Dritte ausgeführt werden. Sie wird ebenso nicht übernommen für Instandsetzungen, die auf Wunsch des Bestellers nur behelfsmäßig oder unvollständig erfolgen.

  3. Fahrzeuge, die uns zum Einbau, zur Reparatur oder zur Wartung einer Kühlanlage übergeben werden, müssen fahrtüchtig sein. Wir sind zur Durchführung von Probefahrten, zur Überführung in Spezialwerkstätten und zur Übertragung von Spezialarbeiten an derartige Werkstätten ermächtigt. Der Besteller trägt die eigene Verantwortung dafür, dass sein Fahrzeugen von den Maßen und Gewichten her zum Einbau und zur Reparatur geeignet sind.

  4. Bei Montagen, Reparaturen, Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten außerhalb unseres Betriebsgeländes hat der Besteller die Arbeitsstelle so abzusichern, dass Schäden irgendwelcher Art durch unsere Monteure nicht verursacht werden können und auch diese nicht zu Schaden kommen. Wir sind berechtigt, durch unsere Monteure die Arbeits-sicherheit vor Ort prüfen zu lassen; soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten unsere hauseigenen Sicherheitsvorschriften als Maßstab für die Prüfung der Arbeitssicherheit. Ist die erforderliche Arbeitssicherheit nicht gewährleistet, sind wir berechtigt, die Montagen, Reparaturen Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten einzustellen, bis der Besteller die Arbeitsstelle hinreichend absichert. Nebenarbeiten werden von uns nicht ausgeführt. Diese sind, soweit erforderlich, von dem Besteller ohne Kosten für uns vor Beginn unserer Arbeiten durchzuführen. Weiterhin hat der Besteller für derartige Nebenarbeiten erforderlichenfalls eine Arbeitskraft mit den notwendigen Werkzeugen und Geräten kostenlos für uns zur Verfügung zu stellen.

  5. Schäden, die unsere Monteure schuldhaft verursachen, sind vom Besteller, sofern möglich, unverzüglich auf der Arbeitskarte zu vermerken oder und unverzüglich, spätestens von vier Tagen ab Kenntnis schriftlich mitzuteilen.

  6. Ist bei Beendigung unserer Arbeiten der Besteller oder ein zeichnungsberechtigter Vertreten nicht anwesend, so ist die Arbeitskarte auch ohne dessen Unterschrift für die Abrechnung maßgebend. Von uns nicht verschuldete Wartezeiten werden voll in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, sämtliche erforderlichen oder sinnvollen Aufwendungen (Fahrstunden, gefahrene Kilometer, sonstige Reisekosten) dem Besteller in Rechnung zu stellen. Fahrstunden und Kilometerabgaben werden, auch wenn die Arbeitskarte vom Besteller oder seinem Vertreter bereits unterschrieben ist, nach Rückkehr unserer Monteure zu unserem Betriebsgelände nachträglich eingesetzt und danach berechnet.

§ 10 Gewährleistung

  1. Wir nehmen keine Gewährleistung für Schäden, die zurückzuführen sind:

    • auf fehlerhafte oder ungeeignete Verwendung oder Behandlung,
    • auf Nichtbeachtung unserer Verarbeitungs-, Nutzungs- und Bedienungshinweise
    • auf fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Reparatur des Liefergegenstandes durch den Besteller oder einen von uns nicht beauftragten Dritten.
    • auf natürliche Abnutzung oder Verschleiß oder
    • auf Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe

  2. Insbesondere ist die Voraussetzung für unsere Gewährleistung, dass der Besteller die von uns und/oder dem Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungen gemäß Wartungsplan einhält.

  3. Wenn unsere Lieferung oder Leistung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. sowie Vorgaben des Bestellers erfolgt, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, sofern wir nicht ausdrücklich die Eignung der Liefergegenstände für diesen Verwendungszweck bestätigt haben. Wir haften für Mängel am Liefergegenstand, die vor dem Gefahrenübergang oder der Abnahme auf den Besteller entstehen, sofern nicht ein Mangel oder Schaden vom Besteller zu vertreten ist oder auf einem Mangel oder auf seiner Anweisung beruht.

  4. Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Übergabe oder Abnahme der Lieferungen und Leistungen schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel hat er und unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.

  5. Rügt der Besteller einen Mangel, können wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten verlangen, dass der Besteller zur Prüfung oder Nichterfüllung die beanstandete Lieferung oder Leistung an uns verschickt oder bereithält. Der Besteller hat uns die durch Rüge entstehenden Kosten zu ersetzen, wenn sich herausstellt, dass die Lieferung oder Leistung keinen Mangel enthält.

  6. Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen berechtigt. Bei der Art der Nacherfüllung haben wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen haben wir zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Lieferung oder Leistung.

  7. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung und Leistung Interesse hat. Wählt der Besteller Schadenersatz, verbleibt die Ware ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Different zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern wir die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten haben.

  8. Wurde eine Abnahme vereinbart oder durchgeführt, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme hätte feststellen können. Dies gilt entsprechend, wenn wir und der Besteller Probeläufe der gelieferten Anlagen und Maschinen zum Zwecke der Abnahme durchgeführt haben.

  9. Soweit der Besteller nach dem Gesetz (§ 637 BGB) nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist berechtigt ist,den Mangel auf Kosten von uns selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ist der Besteller hierzu erst berechtigt, wenn er uns zuvor die Ausübung dieses Rechts rechtzeitig anzeigt und die zu erwartenden Kosten mitteilt.

  10. Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Liefergegenstände kann der Besteller nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der der Liefergegenstände oder Abnahme der Leistungen geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen (Baustoffe) und gemäß § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und hierauf bezogene Plan- und Überwachungsleistungen längere Fristen (fünf Jahre) vorschreibt.

§11 Höhere Gewalt

  1. In Fällen höherer Gewalt und unvorhersehbaren oder unabwendbaren schädigenden Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Unruhen, kriegerischer Auseinandersetzungen, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, soweit die Störung auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferungen eintreten.

  2. Wir werden den Besteller unverzüglich über den Eintritt und das Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis setzen. Dauert die Störung länger als drei Monate, nachdem die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist abgelaufen ist, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt erstreckt sich auf den nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die erbrachten Teillieferungen und -leistungen sind für den Besteller unverwendbar.

§ 12 Haftungsbeschränkung

  1. Die vorstehenden Absätze und diese Liefer- und Leistungsbedingungen enthalten abschließend unsere Haftung und Gewährleistung für die Lieferungen, Leistungen und Pflichten aus der Bestellung und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers, wie zum Beispiel aus Produktionsausfällen des Bestellers oder seiner Kunden, aus. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese sowie jede andere AGB enthaltenen Haftungsbegrenzungen gelten jedoch nicht

    • für den Fall, dass wir den Schaden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben
    • für den Fall, dass eine von uns übernommene Garantie oder ein von uns übernommenes Beschaffungsrisiko verletzt wird,
    • für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
    • für die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

  2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Sonstige Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Soweit unsere Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleiben wir Urheber.

  2. Soweit die Lieferungen und Leistungen von uns die Einräumung von Verwertungs- und Nutzungsrechten beinhalten, erfolgt diese Einräumung nur soweit, wie dies für die Bestellung vereinbart ist oder sich aus den erkennbaren Umständen und dem Vertragszweck der Bestellungen ergibt.

  3. Soweit für unsere Lieferungen und Arbeitsergebnisse Dritter heranzuziehen sind, werden wir deren Nutzungsrechte in dem im vorstehenden Absatz umschriebenen Umfang erwerben und auf den Kunden übertragen, soweit dies für die Bestellung erforderlich ist. Ist der Erwerb der Nutzungsrechte oder sonstige Rechte Dritter, werden wir den Besteller hierauf hinweisen. Der Besteller hat diese Beschränkungen zu beachten.

  4. Für Leistungen und Werke, die der Besteller zur Verfügung stellt, sowie für Leistungen und Lieferungen, die nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers hergestellt werden, sind wir nicht verpflichtet, die Nutzungs- und Verwertungsrechte sicherzustellen und haften nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Insoweit ist der Besteller verpflichtet, und von Ansprüchen Dritter freizuhalten.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, Oststeinbek

  2. Ausschließlicher und international zuständiger Gerichtsstand ist Oststeinbek. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  3. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich Deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)


(Stand: Februar 2009)